Rz. 68
Eine einstweilige Verfügung in der Variante der Leistungsverfügung gem. § 940 ZPO, die den Auskunftsschuldner dazu verpflichten würde, die Auskunft zu erteilen, ist grundsätzlich unzulässig, weil damit die Hauptsache vorweggenommen würde.[66] Dies gilt nicht nur, wenn der Auskunftsanspruch als Nebenanspruch besteht, sondern auch in den Fällen, in denen es sich um einen Hauptanspruch handelt.
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