Rz. 68

Eine einstweilige Verfügung in der Variante der Leistungsverfügung gem. § 940 ZPO, die den Auskunftsschuldner dazu verpflichten würde, die Auskunft zu erteilen, ist grundsätzlich unzulässig, weil damit die Hauptsache vorweggenommen würde.[66] Dies gilt nicht nur, wenn der Auskunftsanspruch als Nebenanspruch besteht, sondern auch in den Fällen, in denen es sich um einen Hauptanspruch handelt.

[66] KG GRUR 1988, 404; OLG Hamm NJW-RR 1992, 640; OLG Köln WRP 2003, 1008; a.M. MüKo-ZPO/Heinze, vor § 935 Rn 31; Schlosser, JZ 1991, 607.

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