Rz. 190

Wenn es aber nur auf die Tatsache der Rechtshängigkeit ankommt, dann muss für die Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks der Nachweis der Rechtshängigkeit ausreichen. Und – das Entscheidende – seine Eintragung setzt nicht voraus, dass das Bestehen des im Prozess geltend gemachten Anspruchs glaubhaft gemacht wird, sondern nur den Nachweis der Rechtshängigkeit einer Klage mit einem bestimmten, auf Grundbuchberichtigung gerichteten Antrag.

Demgegenüber erfordern Widerspruch und Vormerkung nicht die Anhängigkeit oder gar Rechtshängigkeit einer Klage im Hauptprozess, sondern lediglich den erfolgreichen Abschluss eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge