Rz. 343

Nacherfüllung

Ein Miterbe kann nach §§ 2042 Abs. 2, 757, 437, 439 BGB Nacherfüllung verlangen, wenn ein ihm übertragener Nachlassgegenstand sich als mangelhaft heraus stellt. Der Nacherfüllungsanspruch hat Vorrang vor den anderen Gewährleistungsrechten des erwerbenden Miterben. Er kann entweder Nachbesserung oder Neulieferung verlangen, § 439 BGB. Eine Neulieferung dürfte aber nur in seltenen Fällen bei einer Nachlassauseinandersetzung möglich sein, weil sehr häufig kein gleichartiger Gegenstand sich im Nachlass befinden wird. Deshalb kommt eher der Anspruch auf Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) in Betracht. Allerdings dürften unter Miterben Ansprüche wegen eines Sachmangels in aller Regel ausgeschlossen sein, weil der erwerbende Miterbe als bisheriger Miteigentümer des betreffenden Nachlassgegenstandes entweder den Mangel kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, § 442 BGB. Die Nachbesserung gilt nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen als gescheitert, § 440 S. 2 BGB.

Wird eine mangelfreie Sache nachgeliefert, so hat der Erwerber die mangelhafte Sache zurückzugewähren, § 439 Abs. 4 BGB. Sie wird damit wieder Gesamthandseigentum der Miterben aufgrund der Surrogationsvorschrift des § 2041 BGB.

 

Rz. 344

Minderung

Scheitert die Nacherfüllung – nach i.d.R. zwei erfolglosen Versuchen (§ 440 S. 2 BGB) –, so kommt Minderung in Betracht. Verlangt der empfangende Miterbe Minderung der von ihm geschuldeten Gegenleistung nach §§ 2042 Abs. 2, 757, 433, 441 BGB, so ist auch hier zur Ermittlung des Minderungsbetrags der gesamte Nachlass wertmäßig zu schätzen. Bei unerheblichen Mängeln kann nur gemindert werden, Rücktritt und Schadensersatz sind dann nicht möglich.

Besonders ist auf § 441 Abs. 2 BGB hinzuweisen.

 

Rz. 345

Rücktritt

Dem Rücktrittsverlangen hat eine Fristsetzung zur Nachbesserung vorauszugehen, §§ 437 Nr. 2, 323 BGB. Während der offenen Frist kann noch einmal ein Nachbesserungsversuch unternommen werden, weil andernfalls die Fristsetzung keinen Sinn gäbe. Das Rücktrittsrecht ist nach wie vor unteilbar, d.h. es kann, wenn mehrere Personen auf einer Seite eines Rechtsverhältnisses beteiligt sind, nur einheitlich und nicht etwa bezogen auf einzelne Personen ausgeübt werden, § 351 BGB. Für die Erbengemeinschaft bedeutet dies, dass der einzelne Miterbe nur gegenüber allen anderen den Rücktritt erklären kann und nicht etwa nur gegenüber einzelnen Miterben.

Die aus dem Rücktrittsrechtsverhältnis sich ergebenden Rückgewähransprüche gehören zum Nachlass als Rechts-Surrogate nach § 2041 BGB, so dass alle Nachlassgegenstände wieder gesamthänderisch in die Erbengemeinschaft fallen. Die Erbteilung hat wieder von vorne zu beginnen.

Das Minderungsbegehren muss also von dem einzelnen Miterben gegenüber allen anderen erklärt werden.

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