Rz. 131

Auch über diesen Antrag ist gemäß § 128 Abs. 1 ZPO mündlich zu verhandeln. Es ergeht danach ein Schlussurteil, das auch über die Kosten des gesamten Rechtsstreits gemäß §§ 91, 92 ZPO und über die vorläufige Vollstreckbarkeit der letzten Stufe zu entscheiden hat.

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