Rz. 11

War beim Tode des Vaters bereits eine Klage zur Feststellung der Vaterschaft rechtshängig, so tritt Erledigung des Rechtsstreits gem. §§ 169, 131 FamFG ein.

Seit 1.9.2009 ist das Abstammungsverfahren ein FG-Verfahren (§§ 169 ff. FamFG).

Ein Vaterschaftsfeststellungsantrag und eine Klage auf Zahlung des (Unterhalts)-Regelbetrags können schon vor der Geburt des Kindes erhoben werden.[24]

[24] OLG Schleswig NJW 2000, 1271 = NJWE-FER 2000, 174.

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