Rz. 569

Die Art der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens bei ausgleichungspflichtigen Vorempfängen wird in § 2055 BGB vorgegeben:

1. Schritt: Die Erbteile der an der Ausgleichung nicht teilnehmenden Erben, insbesondere der Erbteil des überlebenden Ehegatten, werden berechnet und vorweg abgezogen. Der Rest verbleibt für die Abkömmlinge.

2. Schritt: Dem so ermittelten Nachlass werden sämtliche Ausgleichungspositionen zugerechnet. Dies ergibt die rechnerische Teilungsmasse.

3. Schritt: Die rechnerische Teilungsmasse wird nach Erbquoten – bezogen auf die Teilungsmasse – geteilt. Nota bene: Die rechnerische Quote ändert sich jetzt, weil jetzt nur noch der unter den Abkömmlingen aufzuteilende Nachlassteil betroffen ist.

4. Schritt: Beim betreffenden Erben wird der jeweilige Vorempfang auf das der Erbquote entsprechende vorläufige Auseinandersetzungsguthaben angerechnet.

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