Rz. 9

Bei kollusivem Zusammenwirken der Kindesmutter mit dem tatsächlichen Vater eines als ehelich geltenden Kindes hat der Scheinvater einen Auskunftsanspruch gegen die Mutter als Schadensersatzanspruch nach §§ 826, 249 S. 1 BGB zur Geltendmachung des Unterhaltsregresses – und damit auch zur Anfechtung der Vaterschaft.[23] Die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft hat unmittelbare Auswirkungen auf das Erbrechtsverhältnis zwischen Scheinvater, wirklichem Vater und Kind.

 

Rz. 10

Ein Nachlassauseinandersetzungsverbot bezüglich des Nachlasses des Vaters ist in § 2043 BGB für den Fall der nicht abgeschlossenen Vaterschaftsfeststellung nicht vorgesehen. Ob eine analoge Anwendung in Betracht kommt, ist zweifelhaft. Allenfalls könnte im Rahmen von § 242 BGB die Geltendmachung des Auseinandersetzungsanspruchs aus § 2042 BGB für eine gewisse Zeit ausgeschlossen sein.

[23] OLG Oldenburg FamRZ 1994, 651; Lorenz, JuS 1995, 572.

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