Rz. 9
Bei kollusivem Zusammenwirken der Kindesmutter mit dem tatsächlichen Vater eines als ehelich geltenden Kindes hat der Scheinvater einen Auskunftsanspruch gegen die Mutter als Schadensersatzanspruch nach §§ 826, 249 S. 1 BGB zur Geltendmachung des Unterhaltsregresses – und damit auch zur Anfechtung der Vaterschaft.[23] Die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft hat unmittelbare Auswirkungen auf das Erbrechtsverhältnis zwischen Scheinvater, wirklichem Vater und Kind.
Rz. 10
Ein Nachlassauseinandersetzungsverbot bezüglich des Nachlasses des Vaters ist in § 2043 BGB für den Fall der nicht abgeschlossenen Vaterschaftsfeststellung nicht vorgesehen. Ob eine analoge Anwendung in Betracht kommt, ist zweifelhaft. Allenfalls könnte im Rahmen von § 242 BGB die Geltendmachung des Auseinandersetzungsanspruchs aus § 2042 BGB für eine gewisse Zeit ausgeschlossen sein.
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