Rz. 368

Lediglich der Verkauf löst das Vorkaufsrecht aus, nicht auch Tausch, Schenkung und Sicherungsabtretung. Der Erbteil muss Gegenstand des Kaufs sein. Kein Vorkaufsfall liegt in der Zwangsversteigerung gem. §§ 2042, 753 BGB; § 180 ZVG. Für das Vorkaufsrecht gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 463 ff. BGB.

Die Geltendmachung des Vorkaufsrechts muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertragsschlusses gegenüber dem Erben erfolgen (§§ 2034 Abs. 2 S. 1, 469 BGB). Die Erklärung bedarf nach herrschender Meinung nicht der Form des zugrundeliegenden Kaufvertrages.[357] Es wird ein selbstständiger Kaufvertrag zwischen den Miterben begründet, aus dem sich die Verpflichtung zur Übertragung des Erbteils (in notarieller Form, § 2033 Abs. 1 BGB) ergibt.

[357] MüKo/Gergen, § 2034 Rn 26; vgl. Sarnighausen, NJW 1998, 37, 38.

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