aa) Allgemeines

 

Rz. 50

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts (BGBl 2009 I S. 3142) verjähren im Grundsatz auch erb- und familienrechtliche Ansprüche in drei Jahren, § 195 BGB.

Eine 30-jährige Verjährungsfrist gilt als Ausnahmeregelung für Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB ("Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen"), und gem. § 199 Abs. 3a BGB n.F. ("Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.").

Ist jedoch der Hauptanspruch selbst verjährt, so ist das Auskunftsbegehren zu verneinen, weil ein Informationsinteresse grundsätzlich nicht mehr besteht.

 

Rz. 51

Die nach § 254 ZPO erhobene Stufenklage hemmt nicht nur die Verjährung des Auskunftsanspruchs, sondern auch die Verjährung des Hauptanspruchs selbst. Die Verjährung wird gehemmt, § 204 BGB. Die Verjährung beginnt also nicht von neuem, § 209 BGB. Dies gilt jedoch für den Hauptanspruch nur dann, wenn tatsächlich eine Stufenklage erhoben ist, und nicht nur, wenn lediglich die Auskunftsklage rechtshängig gemacht wurde. Denn: Mit Erhebung der Stufenklage werden alle darin enthaltenen Streitgegenstände rechtshängig, auch wenn sie – wie z.B. der Zahlungsantrag – noch nicht bestimmt genug sind. Dieser unbezifferte Leistungsantrag hemmt die Verjährung insoweit, als später die Leistung (die herauszugebenden Gegenstände bzw. der Zahlbetrag) konkretisiert bzw. beziffert wird.[61]

 

Rz. 52

In der Auskunftserteilung nach § 2314 BGB ist nach Ansicht des BGH auch das Anerkenntnis des Pflichtteilsanspruchs selbst zu sehen (§ 212 BGB), oder aber auch in der Bereitschaft zur Inventarerrichtung.

 

Rz. 53

 

Hinweis

Wenn mit der Auskunftserteilung keine Anerkennung des Pflichtteilsanspruchs dem Grunde nach verbunden sein soll (wie es die Rechtsprechung annimmt), wird empfohlen, dem Auskunftsgläubiger mitzuteilen, dass die Auskunft keinerlei Anerkennung des Pflichtteils darstellt.

 

Rz. 54

Die Hemmung der Verjährung (§ 209 BGB) endet bei Erteilung der erforderlichen Auskunft, weil es allein in der Hand des Klägers liegt, die Betragsstufe zu beziffern und damit dem Verfahren Fortgang zu geben.

Verjährungshemmung: Unter den Voraussetzungen der §§ 203211 BGB wird die Verjährung gehemmt. Der praktisch wichtigste Fall ist der Anspruch minderjähriger Kinder gegen einen Elternteil. Nach § 210 Abs. 1 BGB endet die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit des minderjährigen Pflichtteilsberechtigten bzw. nach Behebung des Vertretungsmangels. Die Ablaufhemmung gilt gem. § 210 Abs. 1 BGB auch für die Fälle, in denen der Schuldner nicht voll geschäftsfähig ist.

[61] BGH NJW 1975, 1409; BGH NJW 1992, 2563.

bb) Verjährungshemmung

 

Rz. 55

Cum grano salis können bei der Verjährungshemmung drei Fallgruppen differenziert werden:

(1) Der Schuldner gibt durch sein Verhalten zu erkennen, er wolle den Anspruch nicht bestreiten.
(2) Der Gläubiger ist aus anerkennenswerten Gründen daran gehindert, den Anspruch geltend zu machen.
(3) Der Gläubiger hat unzweideutige Schritte zur Durchsetzung des Anspruchs unternommen.

Mit der Hemmung wird die Verjährungsfrist, die zu laufen begonnen hat, angehalten; sie läuft erst später weiter, § 209 BGB.

Andere Fälle sieht das Gesetz vor, die zu einem Neubeginn des Fristlaufs führen.

cc) Hemmungstatbestände nach § 204 BGB

 

Rz. 56

 
Nr. 1: Klageerhebung → Hemmung;
  Die Verjährungshemmung beginnt mit Klageeinreichung, wenn deren Zustellung demnächst erfolgt, § 270 Abs. 3 ZPO.
Nr. 6: Streitverkündung: Mit Einreichung des Schriftsatzes, wenn Zustellung demnächst erfolgt, § 270 Abs. 3 ZPO.
Nr. 7: Selbstständiges Beweisverfahren: Zustellung eines Antrags.
Nr. 8: Vereinbartes Begutachtungsverfahren (anstelle des gerichtlichen Beweisverfahrens).
  Empfehlung: In Vereinbarung Anfang und/oder Ende der Hemmung festlegen.
Nr. 9: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Arrest, einstweilige Verfügung).
Nr. 11: Beginn des Schiedsverfahrens.
Nr. 14: Erstmaliger PKH-Antrag.
 

Rz. 57

Hemmungswirkung:

Bis 6 Monate nach Abschluss des Verfahrens.

Bei Stillstand: An die Stelle des Abschlusses des Verfahrens tritt die letzte Verfahrenshandlung der Parteien.

Stillstand, wenn die Parteien das Verfahren nicht betreiben.

Kein Stillstand tritt ein, wenn das Gericht nicht betreibt.

Kein Stillstand tritt ein bei langer Dauer eines Sachverständigen-Gutachtens.

dd) Ablaufhemmung

 

Rz. 58

Nicht nur für die Dauer der in § 204 Abs. 1 BGB genannten jeweiligen Verfahren wird die Verjährung gehemmt, vielmehr endet sie gem. § 204 Abs. 2 S. 1 BGB erst sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.

ee) Beendigung der Hemmung durch Stillstand des Verfahrens

 

Rz. 59

Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so endet die Hemmung mit der letzten Verfahrenshandlung; sie beginnt dann erneut, wenn eine ...

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