Rz. 537

Mit der Teilungsanordnung ist kein unmittelbarer Rechtsübergang verbunden; vielmehr bedarf es des dinglichen Vollzugs durch die Miterben im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses. Da die Teilungsanordnung nur schuldrechtlich wirkt, ist der betreffende Nachlassgegenstand, auf den sich die Anordnung bezieht, bis zur Auseinandersetzung im gesamthänderischen Eigentum der Miterben.

Wegen ihrer schuldrechtlichen Natur können sich die Erben einvernehmlich über sie hinwegsetzen.[518] Allerdings kann der Erblasser die Teilungsanordnung mit den Rechtswirkungen einer Auflage ausstatten – entweder ausdrücklich oder durch Auslegung zu ermitteln. Dann kann jeder Miterbe von den anderen den Vollzug der Teilungsanordnung verlangen (§§ 1940, 2194 BGB).

 

Rz. 538

Die Teilungsanordnung hat nicht zur Folge, dass dem daraus Berechtigten bei der Auseinandersetzung mehr zukommen würde als ihm quotenmäßig und unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten zustehen würde. Erhält der betreffende Miterbe in der Auseinandersetzung wertmäßig mehr als ihm eigentlich zukommen würde, so ist er den anderen Erben gegenüber ausgleichspflichtig (nicht zu verwechseln mit den Ausgleichungsvorschriften der §§ 2050 ff. BGB).

[518] MüKo/Ann, § 2048 Rn 8, Staudinger/Löhnig, § 2048 Rn 3.

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