Rz. 287

Der Miterbe kann auf Leistung oder Feststellung klagen,[295] er kann die Zwangsvollstreckung betreiben,[296] er kann Prozesse, die durch den Tod des Erblassers unterbrochen wurden, wieder aufnehmen.[297] Auch Sicherungsmaßnahmen wie einstweilige Verfügung und Arrest können vom einzelnen Miterben für alle Miterben ergriffen werden, ebenso fällt unter § 2039 BGB der Antrag auf Insolvenzeröffnung.[298]

Der Miterbe ist gesetzlicher Prozessstandschafter und handelt deshalb in eigenem Namen (für den Nachlass; was im Rubrum selbstverständlich zum Ausdruck kommen muss). Aber weil nur der klagende Miterbe Partei ist, können die anderen Miterben als Zeugen vernommen werden.

[295] RGZ 75, 26.
[296] KG NJW 1957, 1154.
[297] BGH FamRZ 1964, 360.
[298] MüKo/Gergen, § 2039 Rn 28, 29.

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