Rz. 287
Der Miterbe kann auf Leistung oder Feststellung klagen,[295] er kann die Zwangsvollstreckung betreiben,[296] er kann Prozesse, die durch den Tod des Erblassers unterbrochen wurden, wieder aufnehmen.[297] Auch Sicherungsmaßnahmen wie einstweilige Verfügung und Arrest können vom einzelnen Miterben für alle Miterben ergriffen werden, ebenso fällt unter § 2039 BGB der Antrag auf Insolvenzeröffnung.[298]
Der Miterbe ist gesetzlicher Prozessstandschafter und handelt deshalb in eigenem Namen (für den Nachlass; was im Rubrum selbstverständlich zum Ausdruck kommen muss). Aber weil nur der klagende Miterbe Partei ist, können die anderen Miterben als Zeugen vernommen werden.
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