Rz. 123

Die Definition des Erbschaftsbesitzers nach § 2018 BGB und damit des Schuldners des Auskunftsanspruchs ist eindeutig. Dem Erben muss ein Auskunftsanspruch aber auch gegen andere Besitzer von Erbschaftsgegenständen zustehen, damit er den Nachlass in Besitz nehmen kann. Diese Lücke schließt § 2027 Abs. 2 BGB. Danach hat der Erbe den Auskunftsanspruch auch gegen denjenigen, der, "ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat." Dazu gehört bspw. auch der Vermieter, der die Wohnungsschlüssel für die Wohnung des Erblassers an sich nahm.[121]

Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 2027 Abs. 2 BGB besteht die Auskunftspflicht nicht, wenn der Besitz schon vor dem Erbfall begründet wurde. In diesem Fall kommt eine Rechenschaftspflicht nach §§ 681, 666 BGB in Betracht.

[121] Palandt/Weidlich, § 2027 Rn 3.

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