Rz. 139
Der Klagantrag kann sich darauf beschränken, Auskunft über die auszugleichenden Zuwendungen zu erteilen.[134] Der klagende Miterbe braucht weder darzulegen noch zu beweisen, dass eine Zuwendung erfolgt ist.[135] Es reicht, wenn der Kläger darlegt und ggf. beweist, dass er und der beklagte Miterbe an einer nach dem Gesetz vorzunehmenden Ausgleichung gemäß den Vorschriften der §§ 2050 ff. BGB beteiligt sind.
Beweislast bei gemischter Schenkung: Behauptet der Kläger, ein entgeltliches Rechtsgeschäft beinhalte wegen seiner besonderen rechtlichen Ausgestaltung eine ausgleichungspflichtige Zuwendung, so trägt er dafür die Beweislast.[136]
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