Rz. 133

Wird die Auskunft nicht freiwillig erteilt, so ist sie nach § 888 ZPO zu erzwingen. Zuständig ist als Vollstreckungsorgan das Prozessgericht erster Instanz, §§ 888, 887 Abs. 1 ZPO, und zwar der Richter, nicht der Rechtspfleger, § 20 Nr. 17 RPflG. Es besteht Anwaltszwang nach den allgemeinen Regeln.[127]

[127] OLG Nürnberg MDR 1984, 58; Zöller/Stöber, §§ 888, 887 Rn 4.

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