a) Form

 

Rz. 37

Die Auskunft bedarf grundsätzlich der Schriftform. Dies ist erforderlich, weil anders eine geordnete Zusammenstellung kaum denkbar ist und außerdem, damit die Auskunft nachgeprüft werden kann. Unzureichend ist das Angebot, vorgelegte Belege mündlich zu erörtern.

Grundsätzlich ist die Auskunftserteilung formlos möglich. Eine Auskunft nach § 260 Abs. 1 BGB erfordert eine eigene und schriftlich verkörperte Erklärung des Schuldners, die jedoch nicht die gesetzliche Schriftform i.S. des § 126 BGB erfüllen muss und auch durch einen Boten, z.B. einen Rechtsanwalt, an den Gläubiger übermittelt werden kann.[55]

[55] Für das Zugewinnausgleichsrecht entschieden: BGH FamRZ 2008, 600 = NJW 2008, 917; unter Bestätigung von OLG Karlsruhe, 20 WF 65/05, FamRZ 2006, 284; OLG Nürnberg, 5 U 3721/04, NJW-RR 2005, 808; OLG Dresden, 21 UF 486/04, FamRZ 2005, 1195; OLG Hamm, 11 WF 219/04, FamRZ 2005, 1194; OLG Zweibücken, 2 UF 43/00, FamRZ 2001, 763; OLG Jena, WF 110/98, OLGR Jena 1999, 156; OLG München, 2 WF 528/98, OLGR München 1998, 82 und KG Berlin, 18 UF 2577/96, FamRZ 1997, 503; entgegen OLG Brandenburg, 13 U 25/03, ZERB 2004, 132; OLG Köln, 4 WF 59/02, FamRZ 2003, 235; OLG Hamm, FamRZ 2001, 763 und OLG München, 12 WF 918/95, FamRZ 1996, 307.

b) Weiterer Inhalt des Auskunftsanspruchs

 

Rz. 38

Leistungsort ist in aller Regel der Ort des Hauptanspruchs. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Schuldners (§ 269 Abs. 1 BGB). Die Auskunft ist unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 S. 1 BGB ("ohne schuldhaftes Zögern") zu erteilen, und zwar unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit der begehrten Auskunft. In Betracht kommt auch die Erteilung einer vorläufigen Auskunft, wenn eine vollständige endgültige Auskunft nicht innerhalb angemessener Frist erteilt werden kann; in einem solchen Fall ist evtl. auch die Erteilung einer Teilauskunft möglich.

Grundsätzlich richten sich Inhalt, Art und Umfang des Anspruchs nach folgenden Gesichtspunkten, die im Rahmen von § 242 BGB näher zu konkretisieren sind:

Unzulässige Rechtsausübung bestimmt die Grenzen der verlangten Auskunft.
Maßgebend sind Verkehrssitte und Zumutbarkeit unter Berücksichtigung des Einzelfalls.

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