a) Stufenanträge

 

Rz. 128

In der mündlichen Verhandlung wird bei der Stufenklage der Klagantrag auf Auskunftserteilung gestellt. Ergeht darauf bezüglich des Auskunftsantrags ein Teil-Urteil – auch in der Form des Versäumnisurteils –, so kann der Rechtsstreit erst nach erfolgter Erteilung der Auskunft fortgesetzt werden. Wird die Auskunft nicht freiwillig erteilt, so ist diese durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 888 ZPO zu erzwingen.

Erst im Schlussurteil wird über die letzte Stufe, den Zahlungs- bzw. Herausgabeantrag, entschieden. Die Kostenentscheidung ergeht ebenfalls erst im Schlussurteil (Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung).

Wird vom Beklagten die Auskunft erteilt und besteht Grund zur Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt wurde, so kann der Kläger den Antrag aus der dritten Stufe stellen.

b) Mündliche Verhandlung über den weiteren Stufenantrag

 

Rz. 129

Über diesen Antrag ist wiederum mündlich zu verhandeln (§ 128 Abs. 1 ZPO). Wird der Beklagte durch zweites Teilurteil zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so dürfte der Gegenstandswert der Verurteilung mit nicht mehr als 600 EUR anzunehmen sein, was Bedeutung hat für die Frage der Berufungsfähigkeit eines entsprechenden Teilurteils. Zur Ermittlung der Berufungssumme ist das Abwehrinteresse des Beklagten als Berufungskläger entscheidend. Dieses wird in erster Linie durch den voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der Auskunftserteilung verbunden ist, bestimmt.[126] Damit dürfte die Berufungssumme nur selten erreicht sein.

[126] BGH NJW-RR 1997, 1089; BGH NJW 1997, 3246; BGH (GrZS) JZ 1995, 681 = NJW 1995, 664; FamRZ 1996, 1543.

c) Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

 

Rz. 130

Nach – freiwilliger oder vollstreckter – Abgabe der eidesstattlichen Versicherung folgt der letzte Antrag auf Verurteilung zur Zahlung bzw. Herausgabe.

d) Mündliche Verhandlung über den letzten Stufenantrag

 

Rz. 131

Auch über diesen Antrag ist gemäß § 128 Abs. 1 ZPO mündlich zu verhandeln. Es ergeht danach ein Schlussurteil, das auch über die Kosten des gesamten Rechtsstreits gemäß §§ 91, 92 ZPO und über die vorläufige Vollstreckbarkeit der letzten Stufe zu entscheiden hat.

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