a) Schlüssigkeit der Auskunftsklage

 

Rz. 139

Der Klagantrag kann sich darauf beschränken, Auskunft über die auszugleichenden Zuwendungen zu erteilen.[134] Der klagende Miterbe braucht weder darzulegen noch zu beweisen, dass eine Zuwendung erfolgt ist.[135] Es reicht, wenn der Kläger darlegt und ggf. beweist, dass er und der beklagte Miterbe an einer nach dem Gesetz vorzunehmenden Ausgleichung gemäß den Vorschriften der §§ 2050 ff. BGB beteiligt sind.

Beweislast bei gemischter Schenkung: Behauptet der Kläger, ein entgeltliches Rechtsgeschäft beinhalte wegen seiner besonderen rechtlichen Ausgestaltung eine ausgleichungspflichtige Zuwendung, so trägt er dafür die Beweislast.[136]

[134] BayObLG OLGE 37, 253.
[135] Staudinger/Löhnig, § 2057 Rn 7; MüKo/Ann, § 2057 Rn 8.
[136] Soergel/Wolf, § 2057 Rn 4; MüKo/Ann, § 2057 Rn 8.

b) Urkundenvorlage durch Dritte nach § 142 ZPO

 

Rz. 140

Das Gericht kann nach § 142 ZPO – ggf. unter Fristsetzung – von Amts wegen die Vorlage von Urkunden nicht nur durch die Parteien, sondern auch durch Dritte anordnen, sofern dem Dritten dies zumutbar ist und er kein Zeugnisverweigerungsrecht hat.[137] Zwangsmittel stehen gegenüber dem Dritten wie gegenüber einem Zeugen zur Verfügung. Bei Erbteilungsklagen ist die Kenntnis über ausgleichungspflichtige Vorempfänge von großer Wichtigkeit (§§ 2050 ff., 1624 BGB). Urkunden sind generell zuverlässigere Beweismittel als Zeugenaussagen. Deshalb ist es für eine beweispflichtige Partei von Vorteil, wenn ein Dritter schriftliche Unterlagen, bspw. einen Überweisungsbeleg, vorlegen kann. Dritter kann auch der zuständige Mitarbeiter einer Bank sein, die Kontounterlagen wenigstens in der Form von Mikrofilmen besitzt. Zu der Frage, ob der Dritte Unterlagen vorzulegen hat, kann gem. §§ 142, 387 ZPO ein Zwischenurteil ergehen, das mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann, § 387 Abs. 3 ZPO.

[137] Vgl. ausführlich Frühauf/Kortge, Das Zivilprozessreformgesetz, Beilage NJW 2000 Heft 40; Krug, ZEV 2002, 58.

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