a) Schlüssigkeit der Auskunftsklage
Rz. 139
Der Klagantrag kann sich darauf beschränken, Auskunft über die auszugleichenden Zuwendungen zu erteilen.[134] Der klagende Miterbe braucht weder darzulegen noch zu beweisen, dass eine Zuwendung erfolgt ist.[135] Es reicht, wenn der Kläger darlegt und ggf. beweist, dass er und der beklagte Miterbe an einer nach dem Gesetz vorzunehmenden Ausgleichung gemäß den Vorschriften der §§ 2050 ff. BGB beteiligt sind.
Beweislast bei gemischter Schenkung: Behauptet der Kläger, ein entgeltliches Rechtsgeschäft beinhalte wegen seiner besonderen rechtlichen Ausgestaltung eine ausgleichungspflichtige Zuwendung, so trägt er dafür die Beweislast.[136]
b) Urkundenvorlage durch Dritte nach § 142 ZPO
Rz. 140
Das Gericht kann nach § 142 ZPO – ggf. unter Fristsetzung – von Amts wegen die Vorlage von Urkunden nicht nur durch die Parteien, sondern auch durch Dritte anordnen, sofern dem Dritten dies zumutbar ist und er kein Zeugnisverweigerungsrecht hat.[137] Zwangsmittel stehen gegenüber dem Dritten wie gegenüber einem Zeugen zur Verfügung. Bei Erbteilungsklagen ist die Kenntnis über ausgleichungspflichtige Vorempfänge von großer Wichtigkeit (§§ 2050 ff., 1624 BGB). Urkunden sind generell zuverlässigere Beweismittel als Zeugenaussagen. Deshalb ist es für eine beweispflichtige Partei von Vorteil, wenn ein Dritter schriftliche Unterlagen, bspw. einen Überweisungsbeleg, vorlegen kann. Dritter kann auch der zuständige Mitarbeiter einer Bank sein, die Kontounterlagen wenigstens in der Form von Mikrofilmen besitzt. Zu der Frage, ob der Dritte Unterlagen vorzulegen hat, kann gem. §§ 142, 387 ZPO ein Zwischenurteil ergehen, das mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann, § 387 Abs. 3 ZPO.
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