a) Örtliche Zuständigkeit

 

Rz. 124

Die Klage auf Auskunft kann am Gerichtsstand der Erbschaft – § 27 ZPO – erhoben werden. Aber auch der allgemeine Gerichtsstand nach §§ 12, 13 ZPO ist begründet.

b) Hemmung der Verjährung (bisher: Verjährungsunterbrechung)

 

Rz. 125

Die Auskunftsklage allein führt nicht zur Hemmung der Verjährung des Herausgabeanspruchs.[122] Dazu wäre eine Stufenklage mit Rechtshängigmachung des Herausgabeanspruchs – auch in unbezifferter Form – erforderlich. Diese unbezifferte Leistungsstufe hemmt die Verjährung insoweit, als später die Leistung (hier die herauszugebenden Gegenstände) konkretisiert bzw. beziffert wird.[123]

Eine Feststellungsklage bzw. ein Feststellungsantrag innerhalb einer Stufenklage kann die Verjährung nur insoweit hemmen, als der dafür vorgetragene Sachverhalt später auch Grundlage der Leistungsklage sein wird.[124]

Wird nach Erledigung der Vorstufen – als Auskunfts-, Feststellungsantrag bzw. Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung – der Leistungsanspruch (Herausgabe bzw. Zahlung) nicht weiter verfolgt, so endet die Verjährungshemmung mit diesem Stillstand i.S.v. § 204 Abs. 2 BGB.[125]

[122] OLG Oldenburg ZEV 1996, 116.
[123] BGH NJW 1975, 1409; NJW 1992, 2563.
[125] BGH NJW 1975, 1409; NJW 1968, 692; NJW 1971, 751; BAG NJW 1972, 1247.

c) Zwangsvollstreckung

 

Rz. 126

Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach § 888 ZPO.

d) Zuständigkeit für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

 

Rz. 127

Die eidesstattliche Versicherung ist im FG-Verfahren (§§ 410 Nr. 1, 413 FamFG) abzugeben; funktionell zuständig dafür ist der Rechtspfleger, § 3 Nr. 1b RPflG.

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