a) Örtliche Zuständigkeit
Rz. 124
Die Klage auf Auskunft kann am Gerichtsstand der Erbschaft – § 27 ZPO – erhoben werden. Aber auch der allgemeine Gerichtsstand nach §§ 12, 13 ZPO ist begründet.
b) Hemmung der Verjährung (bisher: Verjährungsunterbrechung)
Rz. 125
Die Auskunftsklage allein führt nicht zur Hemmung der Verjährung des Herausgabeanspruchs.[122] Dazu wäre eine Stufenklage mit Rechtshängigmachung des Herausgabeanspruchs – auch in unbezifferter Form – erforderlich. Diese unbezifferte Leistungsstufe hemmt die Verjährung insoweit, als später die Leistung (hier die herauszugebenden Gegenstände) konkretisiert bzw. beziffert wird.[123]
Eine Feststellungsklage bzw. ein Feststellungsantrag innerhalb einer Stufenklage kann die Verjährung nur insoweit hemmen, als der dafür vorgetragene Sachverhalt später auch Grundlage der Leistungsklage sein wird.[124]
Wird nach Erledigung der Vorstufen – als Auskunfts-, Feststellungsantrag bzw. Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung – der Leistungsanspruch (Herausgabe bzw. Zahlung) nicht weiter verfolgt, so endet die Verjährungshemmung mit diesem Stillstand i.S.v. § 204 Abs. 2 BGB.[125]
c) Zwangsvollstreckung
Rz. 126
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach § 888 ZPO.
d) Zuständigkeit für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Rz. 127
Die eidesstattliche Versicherung ist im FG-Verfahren (§§ 410 Nr. 1, 413 FamFG) abzugeben; funktionell zuständig dafür ist der Rechtspfleger, § 3 Nr. 1b RPflG.
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