Rz. 292

Wenn der in Prozessstandschaft klagende Miterbe im Rechtsstreit obsiegt, so hat der Gegner nach §§ 91 ff. ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Greifen die §§ 91 ff. ZPO nicht ein, so hat der Miterbe im Außenverhältnis etwaige Anwaltskosten zu tragen, hat aber entsprechend § 670 BGB einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die anderen Miterben, sofern nicht ohnehin eine Verwaltungsmaßnahme nach § 2038 BGB vorliegt, aufgrund deren er Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann.[305]

Streitwert: Für den Streitwert ist der gesamthänderische Anspruch in voller Höhe maßgebend.[306]

 

Rz. 293

Dazu BGH:[307]

Zitat

"Macht der Testamentsvollstrecker eines Miterben eine Nachlaßforderung gegenüber einem anderen Miterben ohne Erfolg gerichtlich geltend und werden ihm deshalb die Prozeßkosten auferlegt, kann er grundsätzlich deren Erstattung von den Miterben einschließlich des Prozeßgegners verlangen."

Aus den Entscheidungsgründen:

Zitat

"(…) Ein ohne Mehrheitsbeschluß (§§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 1 Satz 1 BGB) eigenmächtig handelnder Miterbe verpflichtet die Erbengemeinschaft nicht nur, soweit ihm ein Notverwaltungsrecht nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB zusteht, sondern darüber hinaus auch dann, wenn er einen Aufwendungsersatzanspruch nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag hat (BGH, Urt. v. 20.5.1987 – IVa ZR 42/86 – NJW 1987, 3001). Hier ging es um die Einziehung einer nach Meinung der Kläger dem Nachlaß zustehenden Forderung, zu der jeder Miterbe auch ohne die Zustimmung der anderen nach § 2039 BGB befugt ist. Die Einziehung von Nachlaßforderungen liegt grundsätzlich im Interesse der Erbengemeinschaft als ganzer, und zwar unabhängig davon, ob die Ergebnisse bei der Auseinandersetzung jedem Miterben zugute kommen. Deshalb kann der klagende Erbe in aller Regel die Erstattung der dabei für ihn entstehenden notwendigen Kosten nach § 683 BGB von der Erbengemeinschaft verlangen (vgl. MüKo/Dütz, BGB 3. Aufl. § 2039 Rn 31). Maßgebend für die Feststellung von Interesse und mutmaßlichem Willen der Erbengemeinschaft als des Geschäftsherrn an der auftragslosen Geschäftsführung ist der Zeitpunkt der Übernahme, hier also der Klagerhebung (MüKo/Seiler, a.a.O. § 683 Rn 11). Daß sich der Beklagte als Miterbe und Schuldner der Einziehung widersetzt hat, ist nicht entscheidend; ihm stand wegen des Interessengegensatzes kein Stimmrecht zu (BGHZ 56, 47, 53). Im Übrigen macht der Beklagte nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, daß die Erhebung der hier in Rede stehenden Klage zum maßgebenden Zeitpunkt ausnahmsweise objektiv dem Willen oder dem Interesse der Erbengemeinschaft als ganzer zuwider gelaufen wäre. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß für die Kosten des hier von den Klägern geführten Prozesses nichts anderes gelten kann als für die gerichtliche Geltendmachung einer Nachlaßforderung durch einen Testamentsvollstrecker, der den ganzen Nachlaß verwaltet: Die dadurch verursachten Kosten sind, soweit sie den Testamentsvollstrecker nicht etwa wegen überflüssigen oder leichtfertigen Prozessierens nach § 2219 BGB selbst treffen, vom Nachlaß zu tragen, auch wenn der Prozeß verloren geht (BGHZ 69, 235, 241; BGH Urt. v. 7.11.1966 – III ZR 48/66 – WM 1967, 25, 29 unter III 2; Staudinger/Reimann, BGB [1995], § 2218 Rn 31; MüKo/Brandner, a.a.O. § 2218 Rn 19 m.w.N.; Soergel/Damrau, BGB 12. Aufl. § 2218 Rn 13). Auf die Kostenentscheidung des Prozesses, in dem die Nachlaßforderung geltend gemacht worden ist, kommt es mithin nicht an."

[305] MüKo/Gergen, § 2039 Rn 31.
[307] BGH NJW 2003, 3268 = FamRZ 2003, 1654 = ZEV 2003, 413 = MDR 2003, 1116.

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