Rz. 137

Nicht über jede Zuwendung ist Auskunft zu geben, sondern nur über solche, die auch der Ausgleichung nach §§ 2050 ff. BGB unterliegen. Anzugeben sind solche Zuwendungen, die nach ihren generellen Eigenschaften, also auch nur möglicherweise von den Ausgleichungsvorschriften erfasst werden.[131] Dem Auskunftsschuldner kann es nicht überlassen bleiben, die rechtliche Qualifikation einer Ausgleichungspflicht alleine vorzunehmen. Aus demselben Grund sind auch größere sog. Pflicht- und Anstandsschenkungen anzugeben, sofern nicht ganz eindeutig ist, dass sie nicht der Ausgleichung unterliegen.

 

Rz. 138

Nach h.M. ist – noch auf der Grundlage zweier RG-Entscheidungen[132] – eine zeitlich und gegenständlich unbeschränkte "Totalaufklärung" geschuldet.[133]

Über folgende lebzeitige Zuwendungen ist – entsprechend der Verweisung in § 2057 auf die §§ 2050 ff. BGB – Auskunft zu erteilen:

Ausstattungen, §§ 2050 Abs. 1, 1624 BGB,
Zuschüsse zum Einkommen, § 2050 Abs. 2 BGB,
Aufwendungen für die Berufsausbildung, § 2050 Abs. 2 BGB,
andere Zuwendungen, vor allem Schenkungen, § 2050 Abs. 3 BGB.

Zu fragen ist auch nach erlassenen Schulden, das Kausalgeschäft des Erlassvertrags (§ 397 BGB) kann ebenfalls eine ausgleichungspflichtige Zuwendung sein.

Wegen der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verweist § 2057 BGB auf § 260 BGB. Zur eidesstattlichen Versicherung siehe oben (vgl. Rdn 112 ff.).

[131] RGZ 73, 372, 377.
[132] RGZ 58, 88, 91, 93; RGZ 73, 372, 378.
[133] MüKo/Ann, § 2057 Rn 4; vgl. auch Sarres, ZEV 2000, 349.

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