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Steht auf der Gläubigerseite des Auskunftsanspruchs eine Erbenmehrheit, so kann jeder einzelne Miterbe – auch gegen den Willen der anderen Miterben – als gesetzlicher Prozessstandschafter nach § 2039 BGB den Auskunftsanspruch zur Leistung an alle Miterben geltend machen.[47]
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