Rz. 24

Steht auf der Gläubigerseite des Auskunftsanspruchs eine Erbenmehrheit, so kann jeder einzelne Miterbe – auch gegen den Willen der anderen Miterben – als gesetzlicher Prozessstandschafter nach § 2039 BGB den Auskunftsanspruch zur Leistung an alle Miterben geltend machen.[47]

[47] BGH NJW 1965, 396; für die Nacherbschaft: BGH NJW 1995, 456 = BGHZ 127, 360 = FamRZ 1995, 158.

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