Rz. 246

Eine Aufrechnung mit einer zum Nachlass gehörenden Forderung stellt sich als eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand dar, die nach § 2040 S. 1 BGB grundsätzlich nur von allen Miterben gemeinsam getroffen werden kann. Deshalb kann ein Miterbe nicht mit einer Forderung des Erblassers gegen einen nur gegen ihn persönlich gerichteten Anspruch aufrechnen.[261] Dem Miterben steht in einem solchen Fall auch kein Leistungsverweigerungsrecht analog § 770 Abs. 2 BGB, § 129 Abs. 3 HGB zu.[262]

Grundsätzlich könnte dem einzelnen Miterben gem. § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zustehen, wenn die Aufrechnung scheitert. Zwar setzt § 273 BGB nach seinem Wortlaut ebenfalls voraus, dass der zurückhaltende Schuldner selbst zugleich Gläubiger des Gegenanspruchs ist. Diese Gegenseitigkeitsvoraussetzung wird jedoch beim Zurückbehaltungsrecht weniger streng als bei der Aufrechnung verstanden und auch dann bejaht, wenn die Gegenforderung dem Zurückhaltenden nur gemeinschaftlich mit anderen (hier: gesamthänderisch) zusteht.[263] Aber ein Zurückbehaltungsrecht setzt die Konnexität beider Forderungen voraus. Nach § 273 Abs. 1 BGB soll der Schuldner eine Leistung nicht wegen eines jeden beliebigen Gegenanspruchs zurückhalten dürfen, sondern nur dann, wenn die gegenseitigen Ansprüche einem innerlich zusammenhängenden einheitlichen Lebensverhältnis entspringen, wenn sie also in einem natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, so dass es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte.[264]

[263] BGHZ 5, 173, 176; 38, 122, 125.
[264] BGH, Urt. v. 6.10.2004 – XII ZR 323/01, FamRZ 2005, 204 = NJW-RR 2005, 375; BGHZ 47, 157, 167; BGHZ 64, 122, 125; BGHZ 92, 194, 196; vgl. auch MüKo/Krüger, § 273 Rn 13.

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