Rz. 288

Weder das obsiegende noch das unterliegende Leistungsurteil schafft Rechtskraft für die anderen, am Prozess nicht beteiligten Erben.[299] Nach Jauernig/Stürner[300] soll das obsiegende Leistungsurteil Rechtskraft für die Miterben entfalten, nicht aber das unterliegende, es sei denn, die Miterben hätten der Prozessführung zugestimmt.

Wenn einzelne Erben von ihrer Prozessführungsbefugnis nach § 2039 BGB keinen Gebrauch machen und alle Erben den Schuldner verklagen, so handelt es sich um eine Gesamthandsklage, bei der alle Miterben notwendige Streitgenossen sind. Trotz notwendiger Streitgenossenschaft wirkt die materielle Rechtskraft eines gegen einzelne Streitgenossen ergangenen Teilurteils aber nicht gegen die übrigen notwendigen Streitgenossen.[301]

BGH:[302]

Zitat

Gegenüber einzelnen aus materiell-rechtlichen Gründen notwendigen Streitgenossen darf nicht durch Teilurteil erkannt werden; ein solchermaßen verfahrenswidrig ergangenes Teilurteil kann jedoch in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen.

Einem formell rechtskräftigen Teilurteil gegen einzelne aus materiell-rechtlichen Gründen notwendige Streitgenossen kommt keine materielle Rechtskraftwirkung gegenüber den anderen notwendigen Streitgenossen zu.

 

Rz. 289

Ist einer der Miterben selbst Schuldner an den Nachlass, so kann grundsätzlich jeder Miterbe gegenüber dem anderen Miterben eine solche Forderung geltend machen.[303] Dem Schuldner-Miterben steht kein Zurückbehaltungsrecht zu wegen seines ihm bei der Nachlassteilung zukommenden Auseinandersetzungsguthabens.[304]

Soll eine Feststellungsklage in Bezug auf ein absolutes Recht oder ein Rechtsverhältnis erhoben werden, so ist sie von allen Erben als notwendigen Streitgenossen zu erheben (§ 62 Abs. 1 2. Alt. ZPO).

 

Rz. 290

Muster 3.7: Klageantrag betr. Darlehensrückzahlung in Prozessstandschaft

 

Muster 3.7: Klageantrag betr. Darlehensrückzahlung in Prozessstandschaft

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger und Frau _________________________, wohnhaft in _________________________ den Betrag von _________________________ EUR nebst jährlich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem _________________________ zu zahlen.

 

Rz. 291

Muster 3.8: Klageantrag auf Grundbuchberichtigung in Prozessstandschaft

 

Muster 3.8: Klageantrag auf Grundbuchberichtigung in Prozessstandschaft

Die Beklagte wird verurteilt, der Berichtigung des Grundbuchs dahingehend zuzustimmen, dass als Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ für _________________________ Band _________________________, Heft _________________________ BV Nr. _________________________ Gemarkung _________________________, Flst. _________________________, Größe _________________________, eingetragenen Grundstücks der Kläger zusammen mit Frau _________________________, wohnhaft in _________________________ in Erbengemeinschaft nach dem am _________________________ verstorbenen Herrn _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________, eingetragen werden.

[299] BGHZ 92, 354, BGH NJW 1985, 2825, aber sehr streitig, siehe Jauernig/Stürner, § 2039 Anm. 6; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, § 49 II 2.
[300] Jauernig/Stürner, § 2039 Anm. 6.
[301] BGHZ 131, 376.
[302] BGH, Urt. v. 12.1.1996, BGHZ 131, 376, 377.
[303] BGH WM 71, 653, MüKo/Gergen, § 2039 Rn 32.
[304] Jauernig/Stürner, § 2039 Anm. 5.

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