Rz. 235
Nach außen gilt der Grundsatz gemeinschaftlichen Handelns aller Miterben. Aber davon gibt es Ausnahmen.
a) Verpflichtungsgeschäfte
Rz. 236
Hierbei kommt es wiederum darauf an, welcher Art von Verwaltungsmaßnahme das Verpflichtungsgeschäft zuzuordnen ist: ordnungsmäßige Verwaltung – außerordentliche Verwaltung – Notverwaltung.
aa) Ordnungsmäßige Verwaltung
Rz. 237
Der von den Erben gefasste Mehrheitsbeschluss hat insofern Außenwirkung, als die Erbenmehrheit oder ein einzelner beauftragter Miterbe die Erbengemeinschaft nach außen wirksam vertreten kann.[244]
BGH:[245]
Zitat
"(…) Jedoch ist (…) an der Auffassung festzuhalten, die der Entscheidung LM § 2038 Nr. 1 und dem Urt. v. 27.10.1956, s. oben, zugrundeliegt, daß die Mehrheit einen – ordnungsgemäß gefaßten – Mehrheitsbeschluß mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft jedenfalls dann auszuführen berechtigt ist, wenn er Verwaltungsmaßnahmen, nicht Verfügungen betrifft."
Die im Rahmen des Mehrheitsbeschlusses getätigten Rechtsgeschäfte berechtigen und verpflichten den Nachlass unmittelbar, d.h. es entsteht eine Nachlassverbindlichkeit, wenn der handelnde Erbe hat erkennen lassen, dass die Rechtswirkungen den Nachlass treffen sollen. Fehlt es daran, so haftet der handelnde Miterbe persönlich. Im Innenverhältnis gelten dann Geschäftsführungsregeln. Also: Anspruch des Erben auf Freistellung von der Verbindlichkeit oder Aufwendungsersatz.[246]
bb) Außerordentliche Verwaltung
Rz. 238
Hier gilt der Grundsatz des gesamthänderischen Handelns: Alle Erben müssen nach außen auftreten, um den Nachlass zu berechtigen und zu verpflichten. Ein Mehrheitsbeschluss reicht nicht.
cc) Notverwaltung
Rz. 239
Hierbei sieht das Gesetz eine gesetzliche Vertretungsmacht für den handelnden Erben vor, und zwar sowohl für das Verwaltungshandeln als auch für die entsprechende Verfügung (§ 2038 Abs. 1 S. 2 a.E. BGB).[247] Aus der rechtsgeschäftlichen Handlung wird der Nachlass unmittelbar berechtigt und verpflichtet.
Lagen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Notverwaltungsmaßnahme nicht vor, so haftet der handelnde Miterbe allein, eine Nachlassverbindlichkeit entsteht dann nicht.
b) Verfügungsgeschäfte
Rz. 240
Beinhaltet eine Verwaltungsmaßnahme auch eine Verfügung, so gilt grundsätzlich das Erfordernis gemeinschaftlichen Handelns nach § 2040 Abs. 1 S. 1 BGB; vgl. dazu nachfolgend Ziff. 4.
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