Rz. 482

Im Rahmen von Schiedsklauseln gilt auch § 2065 BGB.[473] Das Schiedsgericht kann also nicht an die Stelle des Erblassers treten und den Erben auswählen. Es hat vielmehr nur den Willen des Erblassers festzustellen. Insoweit kann ein Schiedsgericht auch nicht ein formungültiges Testament für gültig erklären.[474] Das Schiedsgericht kann bspw. nicht den Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls bestimmen.[475]

Nicht der Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts unterliegen die Frage der Zugehörigkeit von Gegenständen zum Nachlass und Ansprüche von Nachlassgläubigern,[476] weil letztere den einseitigen Anordnungen des Erblassers nicht unterworfen werden können. Inwieweit Pflichtteilsansprüche einem vom Erblasser angeordneten Schiedsgericht unterworfen werden können, ist strittig. Neuerdings wird die Meinung vertreten, auch der Erblasser könne einseitig ein Schiedsgericht für Pflichtteilsansprüche einsetzen.[477] Grundsätzlich gilt: Dem Schiedsgericht können nur diejenigen Rechtsbeziehungen unterworfen werden, die der Entscheidungskompetenz des Erblassers selbst unterliegen bzw. über die er frei bestimmen kann. Etwas anderes gilt freilich, wenn Nachlassgläubiger nach dem Erbfall eine Schiedsvereinbarung mit den Erben schließen.

 

Rz. 483

Streitig ist, ob das Schiedsgericht über die Wirksamkeit der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung entscheiden kann.[478] Einem Schiedsverfahren zugänglich sind die Entlassung eines Testamentsvollstreckers,[479] die Erbauseinandersetzung[480] und Streitigkeiten zwischen Erben und Vermächtnisnehmern, die ihren Grund in der Verfügung von Todes wegen haben.

Das Schiedsgericht kann auch über Fragen der Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen nach §§ 2050 ff. BGB und bei Streitigkeiten über ein Vorausvermächtnis oder eine Teilungsanordnung entscheiden.[481]

[473] Kohler, DNotZ 1962, 125.
[474] RGZ 100, 76; Kohler, DNotZ 1962, 125.
[475] BGH NJW 1955, 100.
[476] Böckstiegel, S. 77.
[477] Zöller/Geimer, § 1066 Rn 18; Schulze, MDR 2000, 314, 315 Fn 17.
[478] Verneinend Lange/Kuchinke, S. 520 und Kipp/Coing, S. 424; bejahend Kohler, DNotZ 1962, 125 und Palandt/Weidlich, § 2065 Rn 7.
[479] Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, S. 284.
[480] BGH NJW 1959, 1493.
[481] Zur Auslegung letztwilliger Verfügungen durch das Schiedsgericht vgl. Kipp/Coing, S. 136.

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