Rz. 453

Die Rangfolge zwischen dem ersten Auseinandersetzungsprinzip der Naturalteilung des § 752 BGB und dem zweiten Auseinandersetzungsprinzip des Zwangsverkaufs in § 753 BGB ist einzuhalten. Solange ein real teilbarer Gegenstand nicht realiter geteilt ist, kann nicht sein Zwangsverkauf verlangt werden.[452]

[452] Palandt/Sprau, § 752 Rn 1.

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