Rz. 453
Die Rangfolge zwischen dem ersten Auseinandersetzungsprinzip der Naturalteilung des § 752 BGB und dem zweiten Auseinandersetzungsprinzip des Zwangsverkaufs in § 753 BGB ist einzuhalten. Solange ein real teilbarer Gegenstand nicht realiter geteilt ist, kann nicht sein Zwangsverkauf verlangt werden.[452]
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