Rz. 611

Die meisten alten Bundesländer – nicht auch die neuen – haben Sonderregeln für die Vererbung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe erlassen. Neben diesen Sondervorschriften auf Länderebene eröffnet § 13 GrdstVG die Möglichkeit der Zuweisung eines Hofes an einen Miterben als bundeseinheitliche Regelung, und damit gibt es auch in den neuen Bundesländern ein besonderes Landwirtschaftserbrecht. Ermächtigungsgrundlage für landesrechtliche Sonderregeln ist Art. 64 EGBGB. Die Sondervorschriften weichen zum Teil erheblich von den §§ 1922 ff. BGB ab.

 

Rz. 612

Rechtspolitischer Hintergrund ist das agrarpolitische Interesse an der geschlossenen Vererbung landwirtschaftlich lebensfähiger Einheiten. Aus diesem Grund soll es einem Hoferben – bei Ehegatten auch beiden – ermöglicht werden, die Rechtsnachfolge in einen Hof anzutreten. Um dieses Ziel zu erreichen, sind insbesondere Bestimmungen über die Abfindung weichender Erben erforderlich. Wobei sich die Abfindungsleistungen nicht am Verkehrswert des Hofes orientieren können, weil der Übernehmer andernfalls finanziell überfordert wäre.

Zur Landguteigenschaft einer landwirtschaftlichen Besitzung und Anwendung des erbrechtlichen Bewertungsprivilegs nach § 2049 BGB vgl. OLG Hamm, Urt. v. 30.1.2014 – I-10 U 80/12, 10 U 80/12, RdL 2014, 276 ff. = AUR 2014, 389 ff.[603]

[603] Anm. zu diesem Urteil von Wolter, AUR 2014, 391 f. und Kühne, BzAR 2014, 434 ff.

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