Rz. 107
Diejenigen Personen, die sich im Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden haben, sind verpflichtet, dem Erben Auskunft
▪ | über die erbschaftlichen Geschäfte und |
▪ | über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände |
zu erteilen.
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