Rz. 105

Neben den besonderen erbrechtlichen Auskunftsansprüchen sind auch die allgemeinen Auskunftsansprüche des Zivilrechts für das Erbrecht von Bedeutung.

Der wohl wichtigste gesetzliche Auskunftsanspruch, der auch unmittelbare Geltung im Erbrecht hat, ist in § 666 BGB geregelt: Der Beauftragte ist u.a. verpflichtet, über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Verweisungen auf diese "Mustervorschrift" finden sich für Rechtsverhältnisse mit Auftragscharakter und auch in § 681 BGB für die Geschäftsführung ohne Auftrag, die von einzelnen Miterben, aber auch von Dritten vorgenommen worden sein kann. Wichtig ist § 667 BGB, wonach der Beauftragte alles aus dem Auftrag Erlangte herauszugeben hat, und zwar einschließlich aller Belege.

Miterben haben gegenüber einem einzelnen Miterben, der vom Erblasser beauftragt und evtl. bevollmächtigt war, einen Auskunftsanspruch gem. § 666 BGB anstelle des Erblassers. Der beauftragte Miterbe ist nunmehr gegenüber den anderen Miterben zur Rechenschaft verpflichtet.[107] Auskunftsansprüche der Miterben bestehen auch gegen denjenigen Miterben, der im Rahmen seines Notverwaltungsrechts nach § 2038 Abs. 1 BGB Verwaltungsmaßnahmen für den Nachlass getroffen hat. Sein Auftrag ergibt sich aus dem Gesetz selbst (§ 2038 BGB).[108]

[107] AG Bad Mergentheim ZErb 2003, 54.
[108] Vgl. im Einzelnen Krug, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare Erbrecht, § 9 "Erbrechtliche Auskunftsansprüche, Register- und Akteneinsichtsrechte".

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