Rz. 15

Mehrere Unterhaltsberechtigte sind nicht Gesamtgläubiger, sondern Teilgläubiger. Das bedeutet, der gesamte Ersatzbetrag ist auf die Unterhaltsberechtigten aufzuteilen. Die anspruchsberechtigten Halbwaisen teilen sich den Ersatzbetrag mit dem verbliebenden Elternteil. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass je jünger ein Kind ist, der Betreuungsaufwand im Vergleich zu den Geschwisterkindern größer ist und sich dieses auch in dem Prozentanteil vom Naturalunterhalt niederschlägt und entsprechend der Anteil des darauf entfallenden Ersatzbetrages größer sein muss. Hier greift § 287 ZPO. Die Zuweisung der einzelnen Anteile am gesamten Ersatzbetrag ist zu schätzen. Ob die Witwe/der Witwer die Hälfte des Ersatzbetrages auf sich vereint und sich die Kinder die andere Hälfte teilen, hängt vom Sachverhalt ab. Je mehr Kinder vorhanden sind, desto kleiner wird der Anteil, der auf die Witwe/den Witwer entfällt. Gleichzeitig erhalten ältere Kinder von dem auf die Kinder insgesamt entfallenden Anteil einen kleineren Anteil, als das jüngste Kind. Volljährige Kinder sind solange anspruchsberechtigt, wie sie im elterlichen Haushalt leben und sich zugleich in der Ausbildung befinden.[10] Das pflegebedürftige erwachsene Kind im Haushalt des Hinterbliebenen ist ebenso anspruchsberechtigt.[11]

Ggf. ist noch eine Unterhaltsersparnis des verbliebenen Ehegatten vom Ersatzbetrag auf den Haushaltsführungsschaden abzusetzen. Diese Unterhaltsersparnis kann sich jedoch bereits bei dem (hier nicht zu behandelnden) Barunterhaltsschaden realisiert haben, weshalb sich ein nochmaliger Abzug der Unterhaltsersparnis beim Naturalunterhalten verbietet.[12]

[10] LG Arnsberg v. 13.10.2011 – 1 O 533/10.
[12] Wegen der Unterhaltsersparnis des verbliebenen Ehepartners und der Aufteilung auf den Barunterhaltsschaden oder den Naturalunterhalt wird verwiesen auf Schah Sedi/Schah Sedi, Das verkehrsrechtliche Mandat, Band 5: Personenschäden, 2. Aufl., § 4 Rn 53, 120.

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