Rz. 13

Die Bewertung der Arbeit des ausgefallenen Haushaltsführenden erfolgt ebenso wie im Verletzungsfall. Es ist ein monatlicher Eurobetrag zu bestimmen für eine Ersatzkraft, die an die Stelle des getöteten Ehepartners tritt. Die Abrechnung erfolgt entweder auf der Vergütungsbasis einer konkret eingestellten Ersatzkraft oder durch normativeAbrechnung, wenn die Haushaltsführungstätigkeit unentgeltlich von der Restfamilie oder von Freunden und Verwandten übernommen wird. Ebenso ist die Mischform zwischen konkreter und normativer Abrechnung möglich. In Anbetracht der hohen Qualifikation des ausgefallenen Haushaltsführenden, insbesondere im Haushalt mit kleinen Kindern, sind andere Anforderungen an die Stundenverrechnungssätze zu stellen, als im Verletzungsfall, wo oftmals gerade die Leitungsfähigkeit dem Verletzten noch erhalten geblieben ist. Deshalb stellt man im Tötungsfall auf die erforderliche Qualifikation der Ersatzkraft ab, die diese aufweisen muss, um die ausgefallene Haushaltsführung zu übernehmen. Entweder wendet man die Entgeltgruppen 3 bis 11 des TVöD an oder man arbeitet mit vergleichsweise pauschalierenden Nettoentgelten pro Stunde.

Je höher die Anforderungen an die Haushaltsführung sind, wobei die Anzahl und das Lebensalter von Kindern ein maßgeblicher Indikator sind, desto höher ist der Stundenverrechnungssatz anzusetzen, weil die Qualifikationen der Ersatzkraft entsprechend höher sein müssen. Man kann also sagen, je kleiner die Kinder, desto höher die Anforderungen an die Ersatzkraft und mithin desto höher der Stundenverrechnungssatz.

Insoweit wird vorgeschlagen, für kinderlose Haushalte bei der Ermittlung des Ersatzbetrages auf die Entgeltgruppe 3 abzustellen. Bei kinderlosen Ehen mit einem Haushaltseinkommen ab 3.500,00 EUR sollte die Entgeltgruppe 5 des TVöD zur Anwendung kommen. In Haushalten mit Kindern beginnt die Schadensersatzberechnung bei der Entgeltgruppe 6 des TVöD. Insofern wird folgende Abrechnung vorgeschlagen:

 

Rz. 14

 
TVöD 3: reduzierter 2-Personenhaushalt mit Haushaltseinkommen < 3.500,00 EUR netto/Monat
TVöD 5: reduzierter 2-Personenhaushalt mit Haushaltseinkommen > 3.500,00 EUR netto/Monat
TVöD 6: reduzierter 3-Personenhaushalt, Kind >6 Jahre
TVöD 8: reduzierter 3-Personenhaushalt, Kind < 6 Jahre
TVöD 9: reduzierter 4-Personenhaushalt, Kinder >6 Jahre
TVöD 10: reduzierter 4-Personenhaushalt, Kinder < 6 Jahre
TVöD 11: reduzierter 5-Personenhaushalt
oberhalb TVöD 11: reduzierter 6-Personenhaushalt sowie Haushalte mit >4 Kindern

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