Rz. 11

Im nächsten Schritt wird die Mithilfepflicht der Unterhaltsberechtigten ermittelt.

Die Mithilfepflicht des/der Kind/er muss exakt dem Anteil entsprechen, den die Kinder in zeitlicher Hinsicht bereits vor dem Tötungsfall geleistet haben. Man kann nicht pauschal auf die Rechtsprechung abstellen, wonach Kinder ab 14 Jahren grundsätzlich und immer 1 Std. pro Tag hauswirtschaftliche Leistungen erbracht haben. Auch hier kommt es auf die Einvernehmensregelung im Einzelfall an.

Was die Mithilfepflicht des überlebenden Ehegatten angeht, so entspricht diese im reduzierten Haushalt exakt dem Anteil der tatsächlich geleisteten Haushaltsführungstätigkeit im nicht reduzierten Haushalt. Wenn also der überlebende Partner vor dem Schadensereignis 22 Std. an hauswirtschaftlicher Tätigkeit verrichtet hat, so entspricht das exakt seiner Mithilfepflicht, die im Rahmen des Zeitbedarfs für die Verrichtung des gesamten reduzierten Haushaltes abzusetzen ist. Die Einzelheiten der Berechnung können im Musterfall 1 (§ 13 Rdn 1) und 2 (§ 12 Rdn 6) nachvollzogen werden.

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