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Der Gesetzgeber erklärt § 15 WEG nicht zum zwingenden Recht. Dies gilt auch für die Ankündigung gemäß § 555a Abs. 2 WEG, da § 15 Nr. 1 WEG auf die entsprechende Anordnung in § 555a Abs. 4 BGB gerade nicht verweist. Gleichwohl kann weder die Wohnungseigentümergemeinschaft noch der vermietende Wohnungseigentümer eine zu Lasten des Mieters abweichende Regelung aufstellen. Die Wohnungseigentümer können weder durch Vereinbarung noch durch Beschluss zu Lasten des Mieters Abweichendes festsetzen, da es sich dabei um einen Vertrag bzw. Beschluss zu Lasten Dritter handelte. Für den vermietenden Wohnungseigentümer ergibt sich die Bindung an § 15 Nr. 1 WEG i.V.m. § 555a Abs. 2 BGB schon aus dem Verbot einer zum Nachteil des Mieters abweichenden Regelung in § 555a Abs. 4 BGB, an die er als Vermieter gebunden ist. Anderes gilt freilich für Mieter von Gewerberäumen, da § 578 Abs. 2 BGB nicht auf § 555a Abs. 4 BGB verweist. Hier könnten also Abweichungen von § 555a Abs. 2 BGB vereinbart werden. Ebenso können die Beziehungen zwischen Wohnungseigentümer und dinglichen Berechtigten abweichend geregelt werden, da § 555a Abs. 4 BGB hier keine Anwendung findet.

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