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Letztlich erscheint ein Ausgleichsanspruch aus § 14 Abs. 3 WEG noch nicht einmal ausgeschlossen, wenn nur das Gemeinschaftseigentum von der Beeinträchtigung betroffen ist. Wird etwa aufgrund einer Öffnungsklausel eine Gemeinschaftseinrichtung verändert oder geschlossen, kann dies einen Wohnungseigentümer empfindlich treffen, man denke nur an Liegenschaften mit bestimmter Zielsetzung wie betreutes Wohnen oder Ferienanlagen. Fällt dort etwa die der Versorgung der Bewohner dienende Küche oder die Sportanlage zeitweise oder gar dauerhaft fort, kann dies erhebliche Verluste an Wohnwert bzw. auch Vermögensverluste nach sich ziehen. Ein Ausgleich hierfür kann mindestens ebenso angemessen sein wie bei einer temporären Belästigung durch Bauarbeiten.

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