Rz. 13

Die Vorschrift ist in mehrfacher Hinsicht zumindest missverständlich formuliert. Dies betrifft bereits den Anschluss, wonach der Wohnungseigentümer verpflichtet ist, "das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden (..), aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst." Grammatikalisch kann sich der Relativsatz nur auf die Einwirkungen beziehen. Das ist aber ausweislich der Gesetzesbegründung gerade nicht der Fall, da dort das Betreten als duldungspflichtige Maßnahme ohne Beeinträchtigung ausdrücklich genannt wird.[14]

[14] BT-Drucks 19/18791, S. 50.

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