Rz. 54
Mit der Neuorientierung des Gesetzgebers an § 906 Abs. 2 S. 2 BGB richtet sich der Ausgleich nach § 14 Abs. 3 WEG anders als nach altem Recht nicht mehr nach §§ 249 ff. BGB. Der Wohnungseigentümer, der eine Einwirkung hinnehmen muss, erhält nur einen "angemessenen" Ausgleich im Sinne des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB, der nicht den vollen Ersatz seiner Vermögensschäden erreichen muss. Voll zu ersetzen sind nach der Rechtsprechung des BGH allerdings Substanzschäden,[40] wobei sich der Anspruchsberechtigte einen Abzug "neu für alt" gefallen lassen muss.
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