Rz. 16

Weigert sich der betroffene Wohnungseigentümer, Zutritt zu seinem Sondereigentum zu gewähren, muss die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Duldungstitel erwirken. Einer Klage des betroffenen Wohnungseigentümers auf Unterlassung fehlt wie im Mietrecht das Rechtsschutzbedürfnis, wenn er seine Rechte durch einfache Nichtgewährung von Zutritt wahren kann.[16] Bei sonstigen Einwirkungen, die der betroffene Wohnungseigentümer nicht, wie beim Betreten, durch einfache Weigerung verhindern kann, dürfte eine Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Duldung zulässig sein, um hierüber Rechtsklarheit zu erlangen. Nimmt die Wohnungseigentümergemeinschaft ohne einen solchen Duldungstitel Einwirkungen vor, muss der beeinträchtigte Wohnungseigentümer auf Unterlassung klagen. Besteht ein Duldungsanspruch, dürfte bei Gemeinschaftsflächen wie im Mietrecht auch kein possessorischer Abwehranspruch bestehen. Denn der Anspruch auf ungestörten Besitz erstreckt sich gerade nicht auf die Flächen, die er nur mitbenutzen darf.[17]

[16] Vgl. Beuermann, GE 2015, 235.
[17] Vgl. LG Berlin v. 24.10.2014 – 63 S 203/14, GE 2014, 1589 f.; ähnlich LG Berlin v. 16.12.2014 – 63 S 239/14, GE 2015, 325; Sternel, NZM 2015, 873 (876).

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