Rz. 12

§ 14 Nr. 4 WEG a.F. setzte keine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung voraus. Diese Rechtslage führt § 14 Abs. 1 Nr. 2 letzter Hs. WEG im beschränkten Umfang fort. Liegen die Voraussetzungen der Vorschrift vor, bedarf es weiterhin keiner Beschlussfassung. Die Vorschrift ist aber subsidiär. Sind die Voraussetzungen für das Betreten einer Wohnung durch Vereinbarung oder Beschluss geregelt, bedarf es des Rückgriffs auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 letzter Hs. WEG nicht. Sieht die Gemeinschaftsordnung strengere Voraussetzen für das Betreten einer Wohnung vor, gehen diese § 14 Abs. 1 Nr. 2 letzter Hs. WEG vor (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Denn die Regelung ist nicht zwingend.

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