Rz. 19

Mit der neuen Fassung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG hat der Gesetzgeber den Pflichtenkreis der Wohnungseigentümer indessen (möglicherweise unvermerkt) verändert. Eine Erweiterung erfolgte insoweit, als die Verpflichtung zur Unterlassung von Beeinträchtigungen nunmehr unbeschränkt besteht, nicht mehr auf den Gebrauch von Sonder- und Gemeinschaftseigentum bezogen. Dies kann bedeutsam werden, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst ein Grundstück etwa zur Schaffung von Parkraum erwirbt und den Wohnungseigentümern zur Verfügung stellt. Hier griff das Gebot der schonenden Nutzung aus § 14 Nr. 1 WEG a.F. jedenfalls nicht direkt ein, da das Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft weder Sonder- noch Gemeinschaftseigentum darstellt, das der Nutzung nach dieser Vorschrift unterfällt. Nach der neuen Gesetzesfassung steht fest, dass der Wohnungseigentümer jegliche gemeinschaftsbezogenen Beeinträchtigungen zu unterlassen hat. Dabei ist gleichgültig, ob sie vom Sondereigentum, vom gemeinschaftlichen Eigentum oder auch vom Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgehen.

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