Rz. 11

Die Verpflichtung zur Duldung des Betretens des Sondereigentums bzw. sonstiger Einwirkungen besteht, wie oben ausgeführt, nur der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber.[12] Damit ist der bisweilen bejahten analogen Anwendung der Vorgängervorschrift auf Erhaltungsmaßnahmen zugunsten anderen Sondereigentums[13] wohl der Boden entzogen. Denn nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG steht dieses Recht eben nur der Gemeinschaft zu. In Betracht kommt allerdings eine Duldungspflicht aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG.

[12] BT-Drucks 19/18791, S. 50.

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