Rz. 69

Die Duldungspflicht ist auch hinsichtlich des Pflichtigen weit gefasst. Sie trifft jeden Nichteigentümer, der Wohnungseigentum gebraucht. Das Gesetz differenziert nicht nach dem Grund der Berechtigung gegenüber dem Sondereigentümer. Dies ist angesichts der in anderem Zusammenhang zum alten Recht geführten Diskussion der Rechte von Wohnungseigentümern und Gemeinschaft gegenüber Drittnutzern eine sinnvolle Lösung. Die Rechte der Wohnungseigentümer bzw. der Gemeinschaft bestehen unabhängig von entgegenstehenden Rechten aus dem Mietvertrag. Eine Sanierung des Gemeinschaftseigentums ist somit selbst dann möglich, wenn sie mietvertraglich ausgeschlossen wurde. Erst recht kommt es nicht auf die Wirksamkeit und Fortbestand des Mietvertrages oder eines dinglichen Rechtes an. Die Duldungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Mietvertrag gekündigt oder sonstwie beendet ist. Selbst unberechtigten Nutzern gegenüber wie gekündigten Mietern oder Hausbesetzern kann die Gemeinschaft die Duldungspflicht aus § 15 Nr. 1 WEG geltend machen.

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