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§ 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG bleibt anders als § 14 Nr. 4 WEG a.F. nicht auf Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung beschränkt, sondern erfasst alle Fälle, in denen das Recht zum Betreten des Sondereigentums und zu sonstigen Einwirkungen den Vereinbarungen und Beschlüssen entspricht. Dies erfasst insbesondere die in der Praxis bedeutsamen Fälle des Absperrens von Versorgungsleitungen bei Hausgeldrückständen, das nach h.M. beschlossen werden konnte. War zur Durchsetzung dieses Beschlusses ein Betreten der Wohnung und die Anbringung von Absperrventilen erforderlich, wurde diese bislang über eine nicht ganz zweifelsfreie Analogie zu § 14 Nr. 4 WEG a.F. gewährt.[11] Die Erweiterung des Betretungsrechtes auf alle Fälle, in denen das Betreten des Sondereigentums bzw. sonstige Einwirkungen den Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen, reicht freilich weit über die früher anerkannten Möglichkeiten hinaus. Alleinige Voraussetzung ist das Vorliegen eines nicht ausnahmsweise nichtigen Beschlusses, der das Betreten des Sondereigentums bzw. sonstige Einwirkungen erforderlich macht. Dies kann namentlich bei der Durchführung von baulichen Veränderungen der Fall sein, die jetzt unter weit großzügigeren Voraussetzungen beschlossen werden können als früher.

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