Rz. 60

Dieses Fehlen einer eigentlich zwingend erforderlichen Regelung kann nur durch den Rückgriff auf eine Generalklausel behoben werden (ähnlich wie nach altem Recht bei der Führung von Aktivprozessen des Verbandes durch Rückgriff auf § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 WEG a.F.). Nach § 19 Abs. 1 WEG besteht eine Kompetenz der Eigentümerversammlung, über eine Benutzung des Sondereigentums Beschluss zu fassen, soweit diese nicht durch Vereinbarung geregelt ist. Mangels entgegenstehender Regelung können die Wohnungseigentümer also bei einer Vernachlässigung des Sondereigentums, die sich beeinträchtigend auf das Gemeinschaftseigentum auswirkt, durch Beschluss eine Erhaltungsmaßnahme anordnen. Dass (nur) dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, dürfte ähnlich wie bei weiterfressenden Mängeln im Gemeinschaftseigentum evident sein. Zulässig dürfte (wie nach altem Recht nach § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 WEG a.F.) auch ein Vorratsbeschluss sein, der ähnlich wie § 14 Nr. 1 WEG a.F. anordnet, dass jeder Wohnungseigentümer sein Sondereigentum so zu erhalten hat, dass dem Gemeinschaftseigentum kein über das unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil entsteht. Jedenfalls bei bereits bestehendem Erhaltungsrückstand kann jeder Wohnungseigentümer die Fassung eines solchen Beschlusses aus § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2 WEG sogar verlangen, da nur die Mindestinstandhaltung des Sondereigentums ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Wird ein solcher Beschluss hingegen nicht gefasst, hat die Wohnungseigentümergemeinschaft nach der Novelle mangels entsprechender gesetzlicher Regelung keinen Anspruch darauf, dass ein Wohnungseigentümer sein Sondereigentum auch nur im skizzierten Mindestumfang erhält.

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