Rz. 73

§ 15 Nr. 1 WEG verzichtet durch den Verweis auf § 555a Abs. 2 BGB bei Erhaltungsmaßnahmen im Gegensatz zur Modernisierung (§ 555c Abs. 1 S. 1 BGB) auf Vorgaben zur Person des Ankündigenden. Der Vermieter muss die Erhaltungsmaßnahme daher nicht selbst ankündigen.[50] Es genügt deshalb, wenn der ausführende Handwerker oder der Mietverwalter die Erhaltungsmaßnahme ankündigt. Ebenso wenig bedarf es der Vorlage einer Vollmacht. Erst recht kann der Mieter die Ankündigung nicht nach § 174 BGB mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurückweisen. Allerdings muss der Absender der Ankündigung unzweifelhaft erkennbar sein, etwa durch persönliche Mitteilung, Briefkopf oder Unterschrift. Nur so kann der Mieter jedenfalls im Wege der Nachfrage Klarheit darüber gewinnen, ob die Ankündigung durch den Vermieter autorisiert ist.

[50] Lützenkirchen/Dickersbach, § 555a Rn 41; Schmid/Harz/Harsch, § 555a Rn 20.

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