a) Anteil an "Früchten"

 

Rz. 78

Im Grundsatz führt das neue Recht auch bei der Verteilung sonstiger Nutzungen die bestehende Rechtslage fort. Der Gesetzgeber beseitigte lediglich Unklarheiten beim Begriff den Begriff der Nutzungen, der bisweilen mit dem des Gebrauchs konkurrierte (z.B.: § 13 Abs. 1, 14 Nr. 2 WEG a.F.), und ersetzte ihn durch den der "Früchte". Gemeint sind nach wie vor Sach- und Rechtsfrüchte etwa in Form von realen Früchten eines Obstbaums oder – wichtiger – in Form von Mieten aus der Vermietung von Gemeinschaftseigentum.

b) Gemeinschaftsvermögen

 

Rz. 79

Die weitere Neuerung ist inhaltlicher Natur und betrifft das Gemeinschaftsvermögen. Dies spiegelt die nach Anerkennung ihrer Teilrechtsfähigkeit gesteigerte Bedeutung wieder, die dem Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft zukommt. Mittlerweile ist insbesondere fast einhellig anerkannt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft Immobiliarvermögen innerhalb und außerhalb der eigenen Liegenschaft erwerben kann.[53] Dieses wirft regelmäßig "Früchte" ab, die im Gesetz bislang keine ausdrückliche Regelung fanden. Dem hilft § 16 Abs. 1 S. 1, 2 WEG nunmehr ab, indem dort die Verteilung solcher Früchte nach dem im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile angeordnet wird. Wie beim gemeinschaftlichen Eigentum ist auch beim Gemeinschaftsvermögen nur der Überschuss zu verteilen. Ein Beschluss, der etwa die Verteilung der Rohmiete vorsieht, widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.

[53] S. zuletzt BGH v. 18.3.2016 – V ZR 75/15, MDR 2016, 577 = MietRB 2016, 163 f. = ZMR 2016, 476.

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