Rz. 62

Kraftfahrzeugführern, die im Besitz einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis sind oder eine ausländische Fahrerlaubnis gem. § 29 FeV nachweisen können, wird gem. § 25a FeV auf Antrag ein internationaler Führerschein ausgestellt.

Internationale Führerscheine werden gem. § 25b Abs. 1 FeV in deutscher Sprache mit lateinischen Schriftzeichen ausgestellt.

Internationale sind ebenso wie die nationalen ausländischen Führerscheine samt notwendiger Übersetzung mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen (§ 4 Abs. 2 S. 3 FeV).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge