Rz. 62
Kraftfahrzeugführern, die im Besitz einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis sind oder eine ausländische Fahrerlaubnis gem. § 29 FeV nachweisen können, wird gem. § 25a FeV auf Antrag ein internationaler Führerschein ausgestellt.
Internationale Führerscheine werden gem. § 25b Abs. 1 FeV in deutscher Sprache mit lateinischen Schriftzeichen ausgestellt.
Internationale sind ebenso wie die nationalen ausländischen Führerscheine samt notwendiger Übersetzung mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen (§ 4 Abs. 2 S. 3 FeV).
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