I. Fahrerlaubnis auf Probe

 

Rz. 43

Gemäß § 2a Abs. 1 S. 1 StVG wird bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt 2 Jahre. Gemäß § 32 FeV sind die Fahrerlaubnisse der Klassen M, S, L und T von den Vorschriften über die Fahrerlaubnis auf Probe ausgenommen. Damit betrifft die Probezeit-Regelung nur die Klassen A, B, C, D und E.

Gemäß § 33 Abs. 1 FeV gelten Besonderheiten für Dienstfahrerlaubnisse.

Zusätzlich gelten folgende spezielle Regelungen:

 

Rz. 44

Wird eine ausländische Fahrerlaubnis in eine deutsche umgetauscht, gelten die Regelungen über die Probezeit nach § 2a Abs. 1 S. 2 StVG ebenfalls. Allerdings wird die Zeit seit dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis auf die nationale Probezeit angerechnet.

 

Rz. 45

Inhaber von Fahrerlaubnissen aus EU- und EWR-Staaten, die ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegen, ohne ihre Fahrerlaubnis umzutauschen, werden in das System der Fahrerlaubnis auf Probe einbezogen (§ 2a Abs. 1 S. 3 und 4 StVG).

 

Rz. 46

Gemäß § 2a Abs. 1 S. 6 und 7 StVG endet die Probezeit nicht nur bei Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis und läuft mit Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Umfang der Restdauer weiter.

 

Rz. 47

Bei Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen gemäß § 94 StPO, bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO und bei sofort vollziehbarer Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde wird der Ablauf der Probezeit gehemmt (§ 2a Abs. 1 S. 5 StVG).

 

Rz. 48

Bei endgültiger Entziehung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener vorläufiger Maßnahme wird bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis für die Berechnung der Restdauer der Probezeit nur die Zeit bis zur Anordnung der vorläufigen Maßnahme berücksichtigt.[29]

Gemäß § 2a Abs. 2a StVG gilt eine Besonderheit in dem Fall, in dem die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden ist. In diesem Falle verlängert sich die Probezeit um 2 Jahre.

[29] NK-GVR/Dronkovic, § 2a StVG Rn 4.

II. Stufenfahrerlaubnis

 

Rz. 49

Nach der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1g StVG kann als Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse geregelt werden (§ 2 Abs. 2 S. 2 StVG). Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Fahrerlaubnis der Klasse A (Motorräder)

 

Rz. 50

Personen, die mindestens 20 und noch nicht 24 Jahre alt sind, dürfen eine Fahrerlaubnis der Klasse A nur erwerben, wenn sie zuvor mindestens 2 Jahre im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse A2 waren.[30]

 

Rz. 51

Personen, die 24 Jahre alt und älter sind, können sofort die Klasse A mit der Berechtigung zum Führen leistungsunbeschränkter Krafträder erwerben.[31]

[30] Hentschel/König/Dauer, § 6 FeV Rn 34.
[31] Hentschel/König/Dauer, § 6 FeV Rn 34.

2. Fahrerlaubnis der Klasse AM

 

Rz. 52

Die Klasse AM betrifft zwei- bis dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 FeV. Hierunter fallen u.a. die sog. "Trikes",[32] soweit sie den dort genannten technischen Merkmalen entsprechen. Mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis AM sind Erleichterungen für einen "Aufstieg" innerhalb der verschiedenen Klassen der "A-Familie" verbunden.[33]

[32] Hentschel/König/Dauer, § 6 FeV Rn 37.
[33] Hentschel/König/Dauer, § 6 FeV Rn 35.

3. Fahrerlaubnis der Klasse T (land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen)

 

Rz. 53

16- bis 18-Jährige dürfen nur land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h – auch mit Anhängern – gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 FeV führen. Mit Erreichen des 18. Lebensjahres erfolgt der "Aufstieg" in die unbeschränkte Klasse T automatisch. Der Erwerber einer Fahrerlaubnis der Klasse T, der bereits 18 Jahre alt ist, unterliegt keiner Einschränkung.[34]

[34] Vgl. im Einzelnen Bode/Winkler, § 2 Rn 49.

III. Unbefristete und befristete Fahrerlaubnisse

 

Rz. 54

Die Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T werden gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 FeV unbefristet erteilt. Hingegen werden die Fahrerlaubnisse der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE nach § 23 Abs. 1 S. 2 FeV bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers befristet bzw. bei Erteilung ab dem vollendeten 45. Lebensjahr nur noch mit einer Geltungsdauer von 5 Jahren erteilt. Hieraus folgt u.a., dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen sich im Intervall von 5 Jahren einer Wiederholungsuntersuchung unterziehen muss.

Bezüglich der befristeten Fahrerlaubnisse sieht § 24 FeV jeweilige – auch mehrfache – Verlängerungsmöglichkeiten vor. Voraussetzungen sind der Nachweis entsprechender Eignung bzw. entsprechenden Sehvermögens nach Maßgabe der Anlagen 5 und 6 zur FeV und dass keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt.

 

Rz. 55

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 48 FeV) gilt gemäß § 48 Abs. 5 S. 1 FeV ebenfalls grundsätzlich für 5 Jahre. Auch hier ist eine – auch mehrfache – Verlängerung bei Nac...

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