Rz. 96

Leben die Eheleute/Lebenspartner beim Erbfall im Güterstand der Gütertrennung, greift die Steuerbefreiung des § 5 ErbStG nicht. Die Gütertrennung ist daher aus erbschaftsteuerlicher Hinsicht grundsätzlich nachteilhaft. In güterrechtlichen Bestimmungen in Eheverträgen sollte daher grundsätzlich zwischen Scheidungs- und Todesfall differenziert werden. So kann etwa der gesetzliche Güterstand dahingehend modifiziert werden, dass (nur) für den Fall der Beendigung des Güterstandes durch Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie in den Fällen der §§ 1385, 1386 BGB kein Zugewinnausgleich stattfindet.

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