Rz. 200

Gehört Grundvermögen zum Nachlass, bleibt der Grundstückserwerb von Todes wegen gem. § 3 Nr. 2 GrEStG grunderwerbsteuerfrei, auch wenn der Erwerb z.B. mit einer Auflage belastet ist. Die Regelung soll eine Doppelbesteuerung mit Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer vermeiden, wobei eine Prävalenz der Erbschaftsteuer gegenüber der Grunderwerbsteuer besteht.[153]

 

Rz. 201

Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG greift immer und ausschließlich dann, wenn ein Erwerb i.S.d. § 3 ErbStG von Todes wegen vorliegt. Abzustellen ist dabei auf die Steuerbarkeit nach dem ErbStG des Erwerbs dem Grunde nach; unbeachtlich ist, ob auch tatsächlich eine Erbschaftsteuer festgesetzt bzw. entrichtet wurde.[154] Die Grunderwerbsteuerbefreiung greift also auch dann, wenn es z.B. wegen der persönlichen Freibeträge gem. § 16 ErbStG oder der Steuerbefreiung des Familienheims gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG zu keiner Erbschaftbesteuerung kommt. Gleiches gilt, wenn die Finanzverwaltung schlichtweg versäumt, die Erbschaftsteuer geltend zu machen bzw. Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

[153] BVerfG v. 15.5.1984 – 1 BvR 161/18, BStBl II 1984, 608.

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