Rz. 8

Da dem Erb-/Pflichtteilsverzicht kein synallagmatisches Verhältnis zugrunde liegt, ergeben sich grundsätzlich keine einkommensteuerlichen Konsequenzen. Weder für den Abfindungsschuldner noch den Pflichtteilsberechtigten liegt ein Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang vor.

Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es dafür einen fälligen Zahlungsanspruch, so führt allerdings die Verzinsung dieses Zahlungsanspruchs zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EstG, und zwar auch, wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.[6] Kapitalforderungen sind alle auf Geldleistung gerichtete Forderungen ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund (hier Regulierung der Vermögensnachfolge) des Anspruchs.

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